Ministerstvo vnitra České republiky  

Přejdi na

eGovernment


Rychlé linky: Mapa serveru Textová verze English Rozšířené vyhledávání


 

Hlavní menu

 

 

Informationen zu den Bedingungen der Kandidatur für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wird durch das Gesetz Nr. 62/2003 Slg. über die Wahl zum Europäischen Parlament und über die Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden nur „Gesetz“ genannt) geregelt. 

 

Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? (§ 3 des Gesetzes)

Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik findet am 5. und 6. Juni 2009 statt. Am 5. Juni 2009 (Freitag) kann in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr gewählt werden, und am 6. Juni 2009 (Sonnabend) kann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr gewählt werden.

Wer kann bei der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik kandidieren? (§ 6 des Gesetzes)

Als Abgeordneter des Europäischen Parlaments kann auf dem Gebiet der Tschechischen Republik jeder Bürger der Tschechischen Republik und jeder Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates gewählt werden,
  • der spätestens am zweiten Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat und
  • dem die Rechtsfähigkeit nicht entzogen wurde.
Wenn er Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, muss er auch die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Er ist in dem EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger er ist, nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
- Er muss spätestens am zweiten Wahltag mindestens 45 Tage im Einwohnermelderegister geführt werden (d. h. mindestens seit dem 22. April 2009).
Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates wird im Einwohnermelderegister geführt, wenn er eine Bestätigung über einen befristeten Aufenthalt oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hat.
Die Bestätigung über einen befristeten Aufenthalt kann bei den örtlich zuständigen Inspektionen der Fremdenpolizei der Tschechischen Republik beantragt werden, und die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung kann bei der Abteilung Asyl- und Migrationspolitik des Ministeriums des Innern beantragt werden (ausführliche Informationen sind bei der Fremdenpolizei der Tschechischen Republik – Info-Hotline: 974 841 356, 974 841 357, E-Mail: infoscpp@mvcr.cz) erhältlich.
Nach Erteilung der Bestätigung über einen befristeten Aufenthalt oder der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung wird der Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates in das Einwohnermelderegister eingetragen.
 

Wer ist berechtigt, Kandidatenlisten einzureichen? (§ 21 des Gesetzes)

Kandidatenlisten für die Wahl zum Europäischen Parlament können politische Parteien und politische Bewegungen, die im Ministerium des Innern der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz Nr. 424/1991 Slg. über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen in der Fassung späterer Vorschriften registriert sind, deren Tätigkeit nicht eingestellt wurde, sowie deren Koalitionen, einreichen. Als von der Koalition eingereichte Kandidatenliste gilt die, die alle gemeinsam kandidierenden politischen Parteien und politischen Bewegungen auf der Kandidatenliste eindeutig als Koalitionskandidatenliste kennzeichnen und angeben, wer Mitglied der Koalition ist und wie ihr Name ist.
Jede politische Parte, politische Bewegung und Koalition darf nur eine Kandidatenliste einreichen.
Wenn eine politische Partei oder politische Bewegung die Kandidatenliste selbstständig einreicht, darf sie nicht bereits Bestandteil einer Koalition sein. Jede politische Partei oder politische Bewegung darf nur einer Koalition angehören.
Der Kandidat darf nur auf einer Kandidatenliste geführt werden.
Politische Parteien, politische Bewegungen und deren Koalitionen können für ihre Kandidatenliste auch Kandidaten vorschlagen, die Mitglieder einer anderen politischen Partei oder politischen Bewegung sind oder die keine Parteizugehörigkeit haben. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist weder für Staatsbürger der Tschechischen Republik, noch für Staatsbürger anderer EU-Mitgliedstaaten eine Bedingung für die Kandidatur.

Wann, wo und wie werden die Kandidatenlisten eingereicht? (§ 21 Abs. 3 des Gesetzes)

Die Kandidatenlisten werden spätestens 66 Tage vor dem Wahltag, d. h. spätestens am 31. März 2009 bis 16.00 Uhr beim Ministerium des Innern (náměstí Hrdinů, 4, Prag 4) über den Beauftragten der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition eingereicht.
Bis spätestens 6. April 2009, 16.00 Uhr können weitere Kandidaten ergänzt oder ihre Reihenfolge geändert werden.

Welche Formalitäten muss die Kandidatenliste erfüllen? (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes)

Die Kandidatenliste muss Folgendes enthalten:
  1. Name der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition und Zusammensetzung der Koalition,
  2. Vornamen und Nachnamen der Kandidaten, ihr Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Hauptwohnsitz (bei Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten Aufenthaltsort), Name der politischen Partei oder politischen Bewegung, deren Mitglieder sie sind, oder Angabe, dass der Kandidat keiner politischen Partei angehört,
  3. Reihenfolge der Kandidaten auf der Kandidatenliste, gekennzeichnet mit arabischen Ziffern,
  4. Vorname und Nachname des Beauftragten der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition mit Angabe des Ortes seines gemeldeten Hauptwohnsitzes (bei Bürgern anderer EU-Staaten Angabe des Aufenthaltsortes). Es empfiehlt sich, dass der Beauftragte auch seine Kontaktanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angibt, unter der er erforderlichenfalls operativ zu erreichen ist. Wenn für den Beauftragten ein Ersatzmann vorgeschlagen wird, werden bei ihm die gleichen Daten angeben wie bei dem Beauftragten,
  5. im Fall einer Koalition Name der politischen Partei oder politischen Bewegung, die den Kandidaten vorgeschlagen hat,
  6. Unterschrift des Beauftragten der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition,
  7. Vorname und Nachname, Funktionsbezeichnung und Unterschrift der Person, die befugt ist, im Namen der politischen Partei oder politischen Bewegung zu handeln; im Fall einer Koalition Vornamen, Nachnamen, Funktionsbezeichnungen und Unterschriften der Personen, die befugt sind, im Namen der politischen Parteien und politischen Bewegungen, aus denen sich die Koalition zusammensetzt, zu handeln.
Auf der Kandidatenliste können maximal 29 Kandidaten angegeben werden.

Was muss der Kandidatenliste beigefügt werden? (§ 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)

  • Bestätigung über die Zusammensetzung des Beitrags zu den Wahlkosten in Höhe von 15 000 Kč. Der Beitrag wird auf einem vom Ministerium des Innern der Tschechischen Republik bei der Tschechischen Nationalbank eingerichteten Sonderkonto hinterlegt. Das Ministerium des Innern richtet dieses Konto spätestens am 25. März 2009 ein und veröffentlicht die Kontonummer an der Amtstafel des Ministeriums des Innern in dem Gebäude, in dem die Staatliche Wahlkommission ihren Sitz hat (náměstí Hrdinů 3, Prag 4) und gleichzeitig in einer Form, die den Fernzugriff ermöglicht (auf den Internetseiten des Ministeriums des Innern www.mvcr.cz),
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft des Kandidaten,
    Wenn es sich um einen Kandidaten der Tschechischen Republik handelt, ist der Nachweis der Staatsbürgerschaft die Bescheinigung der Staatsbürgerschaft oder ihre beglaubigte Abschrift oder Kopie; gegebenenfalls kann der Kandidat mit seinem Personalausweis oder Reisedokument im Ministerium des Innern, das die Kandidatenlisten registriert, persönlich erscheinen, wo eine Kopie des Dokuments mit dem Vermerk über die Beglaubigung der geforderten Tatsachen angefertigt wird.
    Wenn der Kandidat Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, ist der Nachweis der Staatsbürgerschaft die Urkunde, die in seinem Heimatmitgliedstaat als Nachweis der Staatsbürgerschaft anerkannt wird und zwecks Gebrauch in der Tschechischen Republik mit einer Apostille versehen ist, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, nichts anderes vorsieht, und zu der eine amtliche Übersetzung in die tschechische Sprache erstellt wurde; gegebenenfalls kann der Kandidat mit seinem in seinem Heimatstaat ausgestellten Reisedokument beim Ministerium des Innern, das die Kandidatenlisten registriert, persönlich erscheinen, wo eine Kopie des Dokuments mit dem Vermerk über die Beglaubigung der geforderten Tatsachen angefertigt wird.
  • eigenhändig unterschriebene Erklärung des Kandidaten, dass er seiner Kandidatur zustimmt, dass ihm keine Hindernisse für seine Wählbarkeit bekannt sind beziehungsweise diese Hindernisse am Wahltag nicht mehr bestehen, und dass er nicht seine Zustimmung gegeben hat, auf einer anderen Kandidatenliste für die Wahl zum Europäischen Parlament geführt zu werden, und zwar auch in keinem anderen EU-Mitgliedstaat. In der Erklärung muss der Kandidat seinen Hauptwohnsitz, oder wenn es sich um einen Bürger eines anderen EU-Staates handelt, seinen Aufenthaltsort und sein Geburtsdatum angeben; die Erklärung kann in tschechischer Sprache oder in englischer, französischer oder deutscher Sprache abgegeben werden,
  • wenn der Kandidat Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, muss er in der Erklärung außerdem die Anschrift des Wahlkreises seines EU-Herkunftsstaates oder eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem er sich aufhielt und in dessen Wahlregistratur er bisher geführt wird, angeben. Außerdem muss er eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beifügen, mit der bestätigt wird, dass ihm in dem Herkunftsmitgliedstaat das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde oder dass eine solche Wahlunfähigkeit des Kandidaten diesen Behörden nicht bekannt ist (siehe Übersicht über die Behörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die zur Erteilung einer solchen Bescheinigung befugt sind  (pdf ,117 kB)).
Das Muster der Kandidatenliste für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Erklärung des Kandidaten für Bürger der Tschechischen Republik und für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten befinden sich in der Anlage Nr. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 409/2003 Slg. zum Gesetz Nr. 62/2003 Slg. über die Wahl zum Europäischen Parlament und über die Änderung bestimmter Gesetze (siehe Muster der Kandidatenliste und Muster der Erklärung des Kandidaten(pdf, 43 kB)).

Wie läuft die Behandlung und Registrierung der Kandidatenliste? (§ 23 des Gesetzes)

Das Ministerium des Innern überprüft in einer Frist von 66 bis 60 Tagen vor dem Wahltag (vom 31. März bis 6. April 2009) die vorgelegten Kandidatenlisten. Wenn die Kandidatenliste nicht in der gesetzlich festgelegten Form eingereicht wird oder sie nicht die gesetzlich geforderten Formalitäten erfüllt oder falsche Angaben enthält, fordert das Ministerium des Innern über den Beauftragten die politische Partei, politische Bewegung oder Koalition spätestens 58 Tage vor dem Wahltag (8. April 2009) schriftlich auf, bis 50 Tage vor dem Wahltag (16. April 2009) die Mängel abzustellen. In der gleichen Frist können die Mängel auch von dem Beauftragten ohne Aufforderung des Ministeriums des Innern abgestellt werden.
Das Ministerium des Innern entscheidet spätestens 48 Tage vor dem Wahltag (18. April 2009)
  • über die Registrierung der Kandidatenliste, die die gesetzlich festgelegten Formalitäten erfüllt,
  • über die Streichung eines Kandidaten auf der Kandidatenliste, sofern die politische Partei, politische Bewegung oder Koalition die Mängel, die nur den Kandidaten betreffen, in der festgelegten Frist nicht abstellt,
  • über die Ablehnung der Kandidatenliste, sofern sie nicht gesetzeskonform eingereicht wurde oder die gesetzlich festgelegten Formalitäten nicht enthält, und weder durch den Aufruf zum Abstellen der Mängel, noch durch Streichung eines Kandidaten Abhilfe geschaffen wurde.
Die Entscheidung des Ministeriums des Innern wird demjenigen zugesandt, der befugt ist, gegen die diese Entscheidung gerichtlichen Schutz einzufordern, und gleichzeitig wird sie so veröffentlicht, dass ein Fernzugriff möglich ist (auf den Internetseiten des Ministeriums des Innern www.mvcr.cz), und sie wird mit Kenntlichmachen des Tages des Aushangs an der Amtstafel im Gebäude des Ministeriums des Innern ausgehängt, in dem die Staatliche Wahlkommission ihren Sitz hat (náměstí Hrdinů 3, Prag 4). Die Entscheidung gilt am dritten Tag ab dem Tag ihres Aushangs als zugestellt.
Gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Kandidatenliste und die Entscheidung über die Streichung eines Kandidaten auf der Kandidatenliste kann die betroffene politische Partei, politische Bewegung oder Koalition, und bei Streichung auch der betroffene Kandidat, gerichtlichen Schutz einfordern. Bezüglich der Entscheidung über die Registrierung der Kandidatenliste können die übrigen politischen Parteien, politischen Bewegungen und Koalitionen, die Kandidatenlisten eingereicht haben, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung der Registrierung erwirken. Der gerichtliche Schutz kann innerhalb von 2 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung eingefordert werden. Das zuständige Gericht ist der Oberste Verwaltungsgericht.
Im Falle von Gerichtsentscheidungen führt das Ministerium des Innern die Registrierung der Kandidatenliste auch nach dieser Frist durch, spätestens jedoch 20 Tage vor dem Wahltag (16. Mai 2009).

Wie und wann kann die Kandidatur zurückgezogen oder widerrufen werden? (§ 24 des Gesetzes)

Der Kandidat kann durch eine schriftliche Erklärung, die dem Ministerium des Innern spätestens 48 Stunden vor Beginn der Wahl (3. Juni 2009 bis 14.00 Uhr) zugestellt werden muss, seine Kandidatur zurückziehen. In gleicher Weise kann seine Kandidatur von dem Beauftragten einer politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition widerrufen werden. Eine solche Erklärung kann nicht zurückgenommen werden.

vytisknout  e-mailem