Informationen zu den Bedingungen der Kandidatur für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wird durch das Gesetz Nr. 62/2003 Slg. über die Wahl zum Europäischen Parlament und über die Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden nur „Gesetz“ genannt) geregelt.
Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? (§ 3 des Gesetzes)
Wer kann bei der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik kandidieren? (§ 6 des Gesetzes)
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der spätestens am zweiten Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat und
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dem die Rechtsfähigkeit nicht entzogen wurde.
Wer ist berechtigt, Kandidatenlisten einzureichen? (§ 21 des Gesetzes)
Kandidatenlisten für die Wahl zum Europäischen Parlament können politische Parteien und politische Bewegungen, die im Ministerium des Innern der Tschechischen Republik gemäß dem Gesetz Nr. 424/1991 Slg. über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen in der Fassung späterer Vorschriften registriert sind, deren Tätigkeit nicht eingestellt wurde, sowie deren Koalitionen, einreichen. Als von der Koalition eingereichte Kandidatenliste gilt die, die alle gemeinsam kandidierenden politischen Parteien und politischen Bewegungen auf der Kandidatenliste eindeutig als Koalitionskandidatenliste kennzeichnen und angeben, wer Mitglied der Koalition ist und wie ihr Name ist. Wann, wo und wie werden die Kandidatenlisten eingereicht? (§ 21 Abs. 3 des Gesetzes)
Welche Formalitäten muss die Kandidatenliste erfüllen? (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes)
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Name der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition und Zusammensetzung der Koalition,
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Vornamen und Nachnamen der Kandidaten, ihr Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Hauptwohnsitz (bei Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten Aufenthaltsort), Name der politischen Partei oder politischen Bewegung, deren Mitglieder sie sind, oder Angabe, dass der Kandidat keiner politischen Partei angehört,
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Reihenfolge der Kandidaten auf der Kandidatenliste, gekennzeichnet mit arabischen Ziffern,
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Vorname und Nachname des Beauftragten der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition mit Angabe des Ortes seines gemeldeten Hauptwohnsitzes (bei Bürgern anderer EU-Staaten Angabe des Aufenthaltsortes). Es empfiehlt sich, dass der Beauftragte auch seine Kontaktanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angibt, unter der er erforderlichenfalls operativ zu erreichen ist. Wenn für den Beauftragten ein Ersatzmann vorgeschlagen wird, werden bei ihm die gleichen Daten angeben wie bei dem Beauftragten,
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im Fall einer Koalition Name der politischen Partei oder politischen Bewegung, die den Kandidaten vorgeschlagen hat,
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Unterschrift des Beauftragten der politischen Partei, politischen Bewegung oder Koalition,
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Vorname und Nachname, Funktionsbezeichnung und Unterschrift der Person, die befugt ist, im Namen der politischen Partei oder politischen Bewegung zu handeln; im Fall einer Koalition Vornamen, Nachnamen, Funktionsbezeichnungen und Unterschriften der Personen, die befugt sind, im Namen der politischen Parteien und politischen Bewegungen, aus denen sich die Koalition zusammensetzt, zu handeln.
Was muss der Kandidatenliste beigefügt werden? (§ 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)
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Bestätigung über die Zusammensetzung des Beitrags zu den Wahlkosten in Höhe von 15 000 Kč. Der Beitrag wird auf einem vom Ministerium des Innern der Tschechischen Republik bei der Tschechischen Nationalbank eingerichteten Sonderkonto hinterlegt. Das Ministerium des Innern richtet dieses Konto spätestens am 25. März 2009 ein und veröffentlicht die Kontonummer an der Amtstafel des Ministeriums des Innern in dem Gebäude, in dem die Staatliche Wahlkommission ihren Sitz hat (náměstí Hrdinů 3, Prag 4) und gleichzeitig in einer Form, die den Fernzugriff ermöglicht (auf den Internetseiten des Ministeriums des Innern www.mvcr.cz),
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Nachweis der Staatsbürgerschaft des Kandidaten,
Wenn es sich um einen Kandidaten der Tschechischen Republik handelt, ist der Nachweis der Staatsbürgerschaft die Bescheinigung der Staatsbürgerschaft oder ihre beglaubigte Abschrift oder Kopie; gegebenenfalls kann der Kandidat mit seinem Personalausweis oder Reisedokument im Ministerium des Innern, das die Kandidatenlisten registriert, persönlich erscheinen, wo eine Kopie des Dokuments mit dem Vermerk über die Beglaubigung der geforderten Tatsachen angefertigt wird.
Wenn der Kandidat Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, ist der Nachweis der Staatsbürgerschaft die Urkunde, die in seinem Heimatmitgliedstaat als Nachweis der Staatsbürgerschaft anerkannt wird und zwecks Gebrauch in der Tschechischen Republik mit einer Apostille versehen ist, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, nichts anderes vorsieht, und zu der eine amtliche Übersetzung in die tschechische Sprache erstellt wurde; gegebenenfalls kann der Kandidat mit seinem in seinem Heimatstaat ausgestellten Reisedokument beim Ministerium des Innern, das die Kandidatenlisten registriert, persönlich erscheinen, wo eine Kopie des Dokuments mit dem Vermerk über die Beglaubigung der geforderten Tatsachen angefertigt wird.
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eigenhändig unterschriebene Erklärung des Kandidaten, dass er seiner Kandidatur zustimmt, dass ihm keine Hindernisse für seine Wählbarkeit bekannt sind beziehungsweise diese Hindernisse am Wahltag nicht mehr bestehen, und dass er nicht seine Zustimmung gegeben hat, auf einer anderen Kandidatenliste für die Wahl zum Europäischen Parlament geführt zu werden, und zwar auch in keinem anderen EU-Mitgliedstaat. In der Erklärung muss der Kandidat seinen Hauptwohnsitz, oder wenn es sich um einen Bürger eines anderen EU-Staates handelt, seinen Aufenthaltsort und sein Geburtsdatum angeben; die Erklärung kann in tschechischer Sprache oder in englischer, französischer oder deutscher Sprache abgegeben werden,
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wenn der Kandidat Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, muss er in der Erklärung außerdem die Anschrift des Wahlkreises seines EU-Herkunftsstaates oder eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem er sich aufhielt und in dessen Wahlregistratur er bisher geführt wird, angeben. Außerdem muss er eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beifügen, mit der bestätigt wird, dass ihm in dem Herkunftsmitgliedstaat das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde oder dass eine solche Wahlunfähigkeit des Kandidaten diesen Behörden nicht bekannt ist (siehe Übersicht über die Behörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die zur Erteilung einer solchen Bescheinigung befugt sind (pdf ,117 kB)).
Wie läuft die Behandlung und Registrierung der Kandidatenliste? (§ 23 des Gesetzes)
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über die Registrierung der Kandidatenliste, die die gesetzlich festgelegten Formalitäten erfüllt,
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über die Streichung eines Kandidaten auf der Kandidatenliste, sofern die politische Partei, politische Bewegung oder Koalition die Mängel, die nur den Kandidaten betreffen, in der festgelegten Frist nicht abstellt,
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über die Ablehnung der Kandidatenliste, sofern sie nicht gesetzeskonform eingereicht wurde oder die gesetzlich festgelegten Formalitäten nicht enthält, und weder durch den Aufruf zum Abstellen der Mängel, noch durch Streichung eines Kandidaten Abhilfe geschaffen wurde.