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Grundinformationen zur Schengen-Zusammenarbeit

  • Grundinformationen zur Schengen-Zusammenarbeit
  • Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit in einem Raum ohne Grenzen
  • Regelungen für den Grenzübertritt

Grundinformationen zur Schengen-Zusammenarbeit

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Der Begriff „Schengen-Zusammenarbeit“ bezeichnet die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des sog. Schengen-Raums, der unter dem Kürzel „Schengen“ allgemein bekannt ist. Der Begriff „Schengen-Raum“ bezeichnet den Verbund jener Staaten, in denen die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft worden sind1 und der Wegfall der Grenzkontrollen durch ein komplexes System von Maßnahmen ausgeglichen wird, die in mehrere Bereiche eingreifen. Das Überschreiten der Binnengrenzen ist grundsätzlich an jedem Ort und zu jeder Tages- und Nachtstunde möglich. Der Schutz der Grenzen konzentriert sich auf die sog. Schengen-Außengrenzen (Landgrenzen, internationale Flughäfen und Seehäfen) und geht mit enger Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten in polizeilichen Angelegenheiten, dem Justizwesen, der Visa-Agenda und in anderen Angelegenheiten, einschließlich strenger Regeln im Datenschutzbereich einher.
 
Zum Schengen gehören zurzeit 26 Staaten: 22 EU-Mitgliedsländer, Norwegen, Island, die Schweiz und seit dem 19.12.2011 auch Liechtenstein. Zwei der sog. „alten“ EU-Mitgliedsländer (Großbritannien und Irland) zählen hingegen nicht zum Schengen; sie nehmen am Schengen nur partiell – durch Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in Strafsachen – teil. Nicht zum Schengen-Raum gehören auch 3 EU-Mitgliedsländer, und zwar Zypern, Bulgarien und Rumänien.
 
Die Schengen-Zusammenarbeit geht auf das Jahr 1985 zurück, als Vertreter von fünf Staaten (Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden) in der kleinen Stadt Schengen in Luxemburg das Abkommen von Schengen unterzeichneten. Ihre Initiative war der erste Schritt im Prozess der Abschaffung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und wurde zum Grundstein für die immer tiefer werdende Schengen-Zusammenarbeit.
 

1) Im Falle der Schweiz wird weiterhin der Transport von Waren an den Grenzen kontrolliert. Der Grund dafür liegt darin, dass die Schweiz nicht Mitglied der Zollunion der Europäischen Gemeinschaft ist.


 

Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit in einem Raum ohne Grenzen

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Das sichtbarste Schengen-Merkmal ist die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den zum Schengen-Raum gehörenden Staaten. Um zu vermeiden, dass die Freizügigkeit einen Anstieg der Kriminalität und der illegalen Einwanderung bzw. eine allgemeine Verschlechterung des Sicherheitsstandards zur Folge hat, bilden die Schengener Regeln ein komplexes System von Maßnahmen, die die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen ausgleichen sollen.
 
Bei diesen Regelungen handelt es sich vor allem um:
  • Schutz der Außengrenze der zum Schengen-Raum gehörenden Staaten und Kontrollen der Personen, die diese Grenzen überschreiten;
  • Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (d.h. der Staaten, die nicht zum Schengen bzw. zur EU gehören, und von Liechtenstein);
  • Zusammenarbeit der Justiz- und Polizeibehörden;
  • Austausch von Angaben über bestimmte Personengruppen bzw. Angelegenheiten, die für die Sicherheit und den Rechtsschutz im Schengen-Raum wichtig sind (vor allem über das Schengener Informationssystem),
  • Schutz der zu übertragenden und auszutauschenden Personendaten.
Zu den notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zählen auch einheitliche Regelungen im Bereich der Zuerkennung von Asyl und des Erwerbs, des Besitzes und der Übertragung von Waffen und Munition; diese Regelungen gingen jedoch bald ihre eigenen Wege, und heute zahlen sie eigentlich nicht mehr zu den Schengen-Standards. Ohne Zusammenarbeit in diesem Bereich wäre jedoch die Abschaffung von Grenzkontrollen kaum denkbar gewesen.
 
Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit kann ein EU-Mitgliedstaat ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. Diese Kontrollen sind jedoch für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen.

Regelungen für den Grenzübertritt

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Die Regeln für das Überschreiten der Grenzen sind im Schengen-Raum durch eine Sondervorschrift – den sog. Schengener Grenzkodex (PDF, 2 MB) festgelegt. Alle Personen werden beim Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums einer Kontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle wird unterschieden, ob es sich um sog. Personen, die das Recht auf freien Personenverkehr innerhalb der EU genießen (die Bürger der Schengen- bzw. der EU-Mitgliedsstaaten und von Liechtenstein einschl. ihrer Familienangehörigen), oder um die Bürger anderer Länder (sog. Drittstaaten) handelt.
 
Die Kontrolle der EU-Staatsbürger besteht aus einer Prüfung ihrer Identität und der Gültigkeit der vorgelegten (Reise-)Dokumente. Drittstaatsangehörige werden hingegen einer eingehenden Kontrolle unterzogen, bei der nicht nur ihre Identität und die Gültigkeit ihres Reisepasses, sondern auch die Erfüllung aller übrigen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen im Schengen-Raum überprüft wird (sie müssen z.B. den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte voraussichtliche Aufenthaltsdauer verfügen usw.).
 
An den Binnengrenzen der Schengen-Staaten dürfen gar keine Grenzkontrollen durchgeführt werden; dies gilt für alle Personen. Die Bewegungsfreiheit über die Binnengrenzen im Schengen-Raum ist jedoch nicht absolut. Auch nach Wegfall der Grenzkontrollen müssen die sich aus nationalen Vorschriften ergebenden Regeln eingehalten werden. Das nationale Straßenverkehrsrecht, die Regelungen im Bereich des Natur-, Landschafts- bzw. Vermögensschutzes gelten unverändert fort. Auch die Regelungen, die z.B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit, den zulässigen Alkoholgehalt im Blut bei Autofahrern, die Fristen für die Aufenthaltsmeldung, die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden u.ä. sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich.
 
Die Schengen-Regeln sehen selbstverständlich vor, dass jeder Staat berechtigt – und gewissermaßen auch verpflichtet – ist, auch weiterhin polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriminalität und der illegalen Migration im Einklang mit dem nationalen Recht durchzuführen. Jeder Schengen-Staat kann demzufolge auf seinem Gebiet Kontrollen von Personen durchführen. Diese polizeilichen Maßnahmen – besonders wenn sie in grenznahen Gebieten durchgeführt werden – müssen jedoch folgenden Schengen-Regeln entsprechen:
  • sie dienen nicht dem Grenzschutz;
  • sie stützen sich auf allgemeine polizeiliche Informationen und Erfahrungen, die mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit betreffen, und ihr Ziel ist vor allem, die grenzübergreifende Kriminalität zu bekämpfen;
  • sie werden so geplant und durchgeführt, dass sie sich von systematischen Kontrollen an den Außengrenzen deutlich unterscheiden;
  • sie werden als Stichprobenkontrollen durchgeführt.
Den Anlass zur Erstellung dieser Webseite gaben negative Erfahrungen vieler tschechischer Bürger mit Kontrollen im Grenzgebiet nach dem Schengen-Beitritt von Tschechien. Obwohl die Anzahl der Beschwerden in der letzten Zeit stark zurückgegangen ist, bemüht sich das Innenministerium auch weiterhin darum, die Probleme beim Reisen zu minimieren. Probleme mit den Kontrollen gibt es noch immer bei internationalen Buslinien, weil in der BRD nur wenige Kilometer von der Grenze zu Tschechien entfernt systematische mobile Kontrollen von Reisebussen stattfinden. Wenn Sie im Grenzgebiet bei einer Kontrolle mit dabei waren und vermuten, dass sie hinsichtlich des Umfangs und der Art der Durchführung unangemessen waren, beschreiben Sie bitte den Vorfall und senden Sie eine Nachricht an die Adresse: stiznost.schengen@mvcr.cz, oder holen Sie sich in der Sektion „Beschwerden“ die gewünschten Informationen.

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