Beschwerden
Möglichkeiten für die Einbringung einer Beschwerde
Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ist nach dem Schengen-Beitritt eine grundsätzliche Änderung bei Reisen in die Nachbarstaaten und auch in andere europäische Länder. Viele Bürger erlebten jedoch eine neue Art von Kontrollen, die nicht selten Beschwerden auslösten. Die Europäische Kommission beschäftigt sich mit Problemen bezüglich der richtigen Anwendung der Schengen-Regeln und bietet jetzt eine Möglichkeit, auf Verletzungen der Schengener Freizügigkeitsregeln hinzuweisen.
Bisherige Erfahrungen zeigen, dass die Beschwerde nur dann eine Chance auf ordentliche Untersuchung hat, wenn sie allen Anforderungen entspricht, die das Recht des Staates, in dem Sie die Beschwerde einbringen, verlangt. Je nach dem, was Sie mit der Beschwerde begehren, stehen Ihnen folgende drei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Einbringung der Beschwerde direkt beim Grenzschutzbeamten oder bei seinem Vorgesetzten
- Einreichung beim Innenministerium mittels des elektronischen Formulars
- Versendung einer Nachricht an die Europäische Kommission
Bringen Sie die Beschwerde direkt beim Grenzpolizeibeamten oder seinem Vorgesetzten ein
Dies ist das Standardverfahren bei Einreichung von Beschwerden. Die Beschwerde kann entweder direkt beim Grenzschutzbeamten oder seinem Vorgesetzten eingebracht werden, und zwar soll sie in der Amtssprache des jeweiligen Landes verfasst werden. Der Beschwerdeführer muss dabei eindeutig identifiziert sein.
Aus den Erfahrungen des Innenministeriums hat sich ergeben, dass Beschwerden am häufigsten deswegen abgewiesen werden, weil sie keine überzeugenden Beweise für Verletzungen der Vorschriften durch die Beamten enthalten. Sie sollten daher versuchen, in Ihrer Beschwerde Angaben zu – wenn möglich allen – nachstehend genannten Punkten zu machen:
- Ihr Vor- und Familienname, Kontaktadresse, evtl. auch E-Mail-Adresse oder Telefonnummer;
- bei schriftlichen Beschwerden darf die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht fehlen,
- Name, Dienstnummer oder ein anderes Kennzeichnen des Grenzschutzbeamten;
- amtliches Kennzeichen des Einsatzfahrzeugs;
- Ort und Zeit der Kontrolle;
- Zeugen, sofern vorhanden;
- Vorgehensweise des Beamten, gegen den sich die Beschwerde richtet;
- in welche Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden ist und wie;
- Angabe, was der Beschwerdeführer begehrt;
- weitere konkrete Angaben – so viel wie möglich –, die für die Überprüfung des Vorfalls hilfreich sein können;
- alle verfügbaren unterstützenden Nachweise (z.B.: Strafzettel, Fotografien bzw. Audio- oder Videoaufnahme, falls nach nationalen Vorschriften erforderlich).
Wenn Sie die Beschwerde auf diese Art und Weise einbringen, sollten Sie sich mit den deutschen Regelungen für die Einbringung von Beschwerden vertraut machen.
Einige wichtige Links zu ausländischen Polizei- und Zollbehörden finden Sie in der Sektion Links.
Wenn Sie einen Rat brauchen, wenden Sie sich an den Mitarbeiter des Referats für Asyl- und Migrationspolitik, Tel. 974 832 457.
Sprechen Sie das Innenministerium an – benutzen Sie das elektronische Formular
Die meisten Beschwerden waren in der Vergangenheit an deutsche Behörden gerichtet. Das Innenministerium hat sich daher entschlossen, dieses Formular zu erstellen, um die Einbringung der an deutsche Behörden gerichteten Beschwerden zu vereinfachen dadurch, dass das Innenministerium für die Weiterleitung Ihrer Beschwerde an den Kontaktbeamten der deutschen Botschaft in Prag sorgt. Aus den Erfahrungen des Innenministeriums hat sich ergeben, dass Beschwerden am häufigsten abgewiesen werden deswegen, weil sie keine überzeugenden Beweise für Verletzungen der Vorschriften durch die Beamten enthalten. Das komplett ausgefüllte Formular enthält alle Grundinformationen, die für ordentliche Prüfung jeder Beschwerde ausreichen sollten. Man soll sich jedoch bewusst sein, dass bei der Prüfung der Beschwerde durch deutsche Behörden geltende deutsche Vorschriften für das Beschwerdewesen zur Anwendung kommen.
Beschwerdeformular (PDF, 589 kB)
Arbeit mit dem Formular:
1. Ausfüllen
Füllen Sie das Formular möglichst vollständig und genau aus. Eine ausführliche Beschreibung erhöht Ihre Chancen auf ordnungsgemäße Untersuchung des Vorfalls.
2. Absenden
- mit dem Drücken des Absende-Buttons wird die Beschwerde über den Web-Clienten versendet
- im Computer abspeichern und anschließend per E-Mail versenden
- das Formular ausdrucken und per Post zusenden
Vergessen Sie bitte nicht weitere Dokumente beizulegen, mit denen Sie ihre Behauptungen belegen können.
3. Bearbeitung der Beschwerde
Ein Mitarbeiter des Innenministeriums wird sich mit Ihnen nach Eingang des Formulars in Verbindung setzen und bestätigen, dass Ihre Beschwerde an den Kontaktbeamten zur Weiterleitung und Prüfung übergeben wurde. Sie werden mit diesem Mitarbeiter im Kontakt stehen, bis die Prüfung Ihrer Beschwerde abgeschlossen ist.
Wenn Sie einen Rat benötigen oder Schwierigkeiten mit der Absendung von Attachements haben, wenden Sie sich an den Mitarbeiter des Referats für Azyl- und Migrationspolitik, Tel. 974 832 457.
Informieren Sie die Europäische Kommission
Bei Verdacht auf eine Verletzung der Freizügigkeitsregelungen können Sie sich auch an die Europäische Kommission wenden. Sie veröffentlicht regelmäßige Halbjahresberichte zum Funktionieren des Schengen-Raums, die sich unter anderem mit der Situation an den Binnengrenzen und auch mit der Durchführung von Kontrollen befassen. Im Falle von mehreren Beschwerden kann die Kommission im Rahmen des neuen Evaluierungsmechanismus auch eine unangekündigte Ortsbesichtigung an den Binnengrenzen durchführen.