Verkehrsrechtliche Vorschriften
Im Vergleich mit der Tschechischen Republik ist in der BRD vor allem die maximal zulässige Geschwindigkeit abweichend geregelt.
Maximal zulässige Geschwindigkeit für PKW und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen
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wo
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Maximal zulässige Geschwindigkeit in der BRD
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Maximal zulässige Geschwindigkeit in der Tschechischen Republik
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Innerhalb geschlossener Ortschaften
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50 Km/h
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50 km/h
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Außerhalb geschlossener Ortschaften
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100 km/h
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90 km/h
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Autobahnen
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grundsätzlich ohne Begrenzung
empfohlene Geschwindigkeit 130 km/h
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130 km/h
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Überschreitung der maximal zulässigen Geschwindigkeit durch PKW und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen
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Höhe des Bußgeldes bei Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften (in EUR)
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Höhe des Bußgeldes bei Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften (in EUR)
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bis 10 km/h
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15
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10
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von 11 km/h bis 15 km/h
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25
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20
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von 16 km/h bis 20 km/h
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35
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30
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von 21 km/h bis 25 km/h
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80
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70
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von 26 km/h bis 30 km/h
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100
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80
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von 31 km/h bis 40 km/h
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160
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120
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um mehr als 70 km/h
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680
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600
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Bei der Fahrt auf dem Gebiet der BRD besteht die allgemeine Pflicht für Motorradfahrer, den ganzen Tag mit Licht zu fahren. PKW-Fahrer müssen Licht nur bei eingeschränkter Sichtweite einschalten.
Hinzuweisen ist auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes zwischen fahrenden Fahrzeugen. Grundregel ist, dass der Fahrer einen solchen Abstand zu den anderen Fahrzeugen zu lassen hat, um sein Fahrzeug anhalten zu können, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich bremst. Das Bundesministerium des Innern gibt vor, dass die Fahrer unter allen Umständen einen Abstand von mindestens dem halben Tachometerwert halten sollten. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h beträgt der Sicherheitsanstand somit mindestens 50 Meter.
Zur Pflichtausstattung eines PKW bis 3,5 Tonnen zählen in der BRD der Verbandskasten, das Warndreieck und eine Warnweste (ab dem 1.7.2014). Der Fahrer muss weiter insbesondere den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung bei sich haben.
In der BRD gilt kein absolutes Alkoholverbot hinter dem Steuer, der Alkoholtoleranzpegel beträgt 0,25 mg/l beim Atemtest oder 0,5 ‰ beim Bluttest. Es gilt jedoch, dass der Fahrer, wenn er vor Fahrtantritt Alkohol zu sich nimmt, stets zu beurteilen hat, ob er ordentlich fahrtüchtig ist. Ist der Fahrer nach Genuss auch nur einer geringen Menge an Alkohol nicht fahrtüchtig, so begeht er eine Straftat.
Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Fahrer bis 21 Jahre und für Fahrer in der Probezeit, d.h. zwei Jahre ab Erstausstellung des Führerscheins.
Bei Fahren unter Einfluss anderer Betäubungsmittel (z. B. Cannabis) verhält sich die Person stets rechtswidrig.