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Kontrollen und Ausgewählte Prozessaspekte

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Anhalten und Kontrollieren eines Fahrzeugs

Die deutschen Polizeiorgane können Fahrzeuge jederzeit und auf dem gesamten Gebiet der BRD anhalten, wobei Polizisten die generelle Berechtigung, sich ein Fahrzeug näher anzuschauen, nur zur Kontrolle des technischen Zustands des Fahrzeugs haben. Weitere Fahrzeugkontrollen (z. B. zur Überprüfung der im Fahrzeug beförderten Gegenstände) können nur dann vorgenommen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Person eine Straftat begeht oder die Sicherheit anderweitig gefährdet.

Die Zollorgane können im Unterschied zu den Polizeiorganen Fahrzeuge im Grunde nur in den Grenzgebieten anhalten, d.h. in einer Entfernung von bis zu 30 Kilometern ab der Grenze. Die Zollorgane könnenFahrzeuge im Grenzgebiet jedoch auch ohne Verdacht, dass eine Straftat begangen oder die Sicherheit gefährdet wurde, kontrollieren.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Organe bei einer Verkehrskontrolle nicht immer uniformiert sein müssen undKontrollen auch „in Zivil“ durchführen können. Hat ein Bürger Zweifel, ob es sich tatsächlich um einen Polizisten oder eine andere befugte Person handelt, kann er ihn um Vorlage eines Ausweises bitten.
Allgemein gilt, dass die kontrollierte Person nicht berechtigt ist, jegliche Aufzeichnungen über die Polizeikontrolle auszufertigen.
 
Identitätskontrolle
Analog wie in der Tschechischen Republik können Polizeiorgane die Identität von Personen grundsätzlich nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kontrollieren.
In den Bundesländern Sachsen und Bayern gilt jedoch eine Ausnahme, nach der Polizeiorgane die Identität von Personen in den Grenzgebieten und weiteren ausgewählten Orten (z. B. auf Autobahnen) nach eigenem Ermessen kontrollieren können.

Zustellungsvertreter und Pflicht, eine Sicherheit zu hinterlegen
Wird eine Person verdächtigt, auf dem Gebiet der BRD ein Delikt begangen zu haben, und soll mit ihr ein weiteres Verfahren geführt werden (d.h. der Sachverhalt wird nicht vor Ort geklärt), können die deutschen Organe einen sich auf dem Gebiet der BRD nicht langfristig aufhaltenden Ausländer auffordern, für sich einen sog. Zustellungsvertreter zu bestimmen und eine Sicherheit auf die Verfahrenskosten zu hinterlegen.

Zustellungsvertreter ist eine auf dem Gebiet der BRD lebende Person. Das deutsche Organ schlägt als eine solche Person allgemein einen deutschen Anwalt, Gerichtsmitarbeiter oder Polizeibeamten vor. Ist der Bürger mit der Bestimmung dieses Vertreters einverstanden, werden ihm alle Schriftstücke eben über diesen Vertreter zugesendet, der sie dann auf dem normalen Postweg an den Bürger weiterschicken wird.
 
Problematisch bei der Bestimmung des Zustellungsvertreters ist, dass Schriftstücke mit dem Tag ihres Zugangs an den Vertreter als zugestellt gelten. Da jedoch ab Zugang an den Vertreter die Mehrzahl der Fristen zur Verteidigung des Beschuldigten zu laufen beginnt, ist diese faktisch kürzer, da zwischen dem Zugang an den Vertreter in der BRD, der anschließenden Weiterleitung und Zustellung an den Bürger in der Tschechischen Republik eine relativ lange Zeit verstreichen kann.
 
Die Aufforderung zur Bestimmung des Zustellungsvertreters kann der Beschuldigte ablehnen, in einem solchen Fall muss er jedoch damit rechnen, dass er die Zustellungskosten des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde zu tragen hat.
 
Was die Pflicht anbelangt, eine Sicherheit auf die Verfahrenskosten zu hinterlegen, so ist sie bei einem Straftatverdacht von der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Verfahrenskosten abhängig; in allen sonstigen Fällen beträgt diese Sicherheit allgemein 105 % des zu erwartenden Bußgelds. Kann oder will die Person diesen Betrag nicht zahlen, können ihr zur Sicherung der Verfahrenskosten Sachen beschlagnahmt werden, einschließlich z. B. im äußersten Fall auch der PKW.

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