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Informationen für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten über die Bedingungen für die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wird durch das Gesetz Nr. 62/2003 Slg. über die Wahl zum Europäischen Parlament und über die Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden nur „Gesetz“ genannt) geregelt. 

 

Wann findet die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik statt? (§ 3 des Gesetzes)

Die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik findet am 5. und 6. Juni 2009 statt. Am 5. Juni 2009 (Freitag) kann in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr gewählt werden, und am 6. Juni 2009 (Sonnabend) kann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr gewählt werden.

Unter welchen Bedingungen hat ein Bürger eines anderen EU-Staates das Recht, an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik teilzunehmen? (§ 5 des Gesetzes)

Ein Bürger eines anderen EU-Staates hat das Recht, an der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik teilzunehmen, wenn
  • er spätestens am zweiten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • er mindestens 45 Tage lang im Einwohnermelderegister registriert ist (d. h. seit mindestens 22. April 2009)
Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates wird im Einwohnermelderegister geführt, wenn er eine Bestätigung über einen befristeten Aufenthalt oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hat.
Die Bestätigung über einen befristeten Aufenthalt kann bei den örtlich zuständigen Inspektionen der Fremdenpolizei der Tschechischen Republik beantragt werden, und die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung kann bei der Abteilung Asyl- und Migrationspolitik des Ministeriums des Innern beantragt werden (ausführliche Informationen sind bei der Fremdenpolizei der Tschechischen Republik – Info-Hotline: 974 841 356, 974 841 357, E-Mail: infoscpp@mvcr.cz) erhältlich.
Nach Erteilung der Bestätigung über einen befristeten Aufenthalt oder der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung wird der Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates in das Einwohnermelderegister eingetragen.
  • kein Hindernis gegen die Ausübung des Wahlrechts vorliegt
Ein Hindernis in der Ausübung des Wahlrechts, aufgrund dessen nicht gewählt werden kann, ist eine gesetzlich festgelegte Einschränkung der persönlichen Freiheit aufgrund des Volksgesundheitsschutzes oder aufgrund des Entzugs der Rechtsfähigkeit.
  • er im Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist.

Wer führt das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik? (§ 27 und 28 des Gesetzes)

Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament wird von der Gemeindeverwaltung, von der Stadtverwaltung, von der Verwaltung der Kleinstadt, vom Magistrat der statutarischen Stadt, die territorial nicht gegliedert ist, von der Stadtteilverwaltung oder von der Stadtbezirksverwaltung (im Folgenden nur „Gemeindebehörde“ genannt) geführt. Dieses Verzeichnis wird von der Gemeindebehörde für jede Wahl zum Europäischen Parlament durch eine gesetzlich vorgegebene Prozedur erstellt. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates wird in dieses Verzeichnis eingetragen, wenn er
- die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik beantragt,
- die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bereits bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik 2004 beantragt hat und seitdem nicht die Streichung aus diesem Verzeichnis beantragt hat und weiterhin die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllt,
- im Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis für die Zwecke der Wahlen zu den Gemeindevertretungen geführt wird und bei der Gemeindebehörde, bei der er im Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis geführt wird, den Antrag stellt, dass seine Daten aus dem Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament übertragen werden.

Wie und bis wann kann die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament beantragt werden? (§ 29 des Gesetzes)

  1. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, der für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wahlberechtigt ist, bekundet seinen Willen, bei dieser Wahl auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu wählen dadurch, indem er bei der Gemeindebehörde, in deren Verwaltungsbezirk er im Einwohnermelderegister geführt wird, spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, d. h. spätestens am 26. April 2009 bis 16.00 Uhr den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament stellt; das gilt nicht, wenn der Bürger eines anderes EU-Mitgliedstaates die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bereits bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament 2004 gestellt hat und seitdem nicht die Streichung aus diesem Verzeichnis beantragt hat und weiterhin die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts für die Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erfüllt.
  2. Ein Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, der im Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis für die Zwecke der Wahl der Gemeindevertretung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik geführt ist, stellt bei der Gemeindebehörde, bei der er im Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis geführt wird, den Antrag auf Übertragung seiner Daten aus dem Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnis in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament; dieser Antrag ist spätestens 40 Tage vor dem Wahltag, d. h. spätestens am 26. April 2009 bis 16.00 Uhr zu stellen.

Die Anträge können persönlich und schriftlich eingereicht werden. Die Gemeindebehörde informiert den Antragsteller auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament spätestens 15 Tage vor dem Wahltag, d. h. bis zum 21. Mai 2009 darüber, wie sein Antrag erledigt wurde (siehe Formular „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament “(pdf, 66 kB))

Was muss dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament beigefügt werden? (§ 29 des Gesetzes)

  1. Dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament muss Folgendes beigefügt werden:
- Kopie des Dokuments, das den Eintrag des Antragstellers im Einwohnermelderegister belegt (d. h. Kopie der Bestätigung des befristeten Aufenthalts oder der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung),
- eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, in dem er Folgendes angibt:
1. seine Staatsangehörigkeit,
2. seinen Aufenthaltsort,
3. die Anschrift des Wahlkreises, wo er bisher für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Wählerregistratur eingetragen war, und
4. dass er nur auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen wird.
  1. Dem Antrag auf Übertragung der Angaben aus dem Nachtrag zum ständigen Wählerverzeichnisses in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament ist ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der der Antragsteller Folgendes angibt:
  1. seine Staatsangehörigkeit,
  2. seinen Aufenthaltsort,
  3. die Anschrift des Wahlkreises, wo er bisher für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Wählerregistratur eingetragen war, und
  4. dass er nur auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen wird.

Wo kann bei der Wahl zum Europäischen Parlament auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gewählt werden? (§ 36 des Gesetzes)

1) Der Wähler wählt in dem Wahllokal auf dem Gebiet der Gemeinde, bei deren Gemeindebehörde er im Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist. Sofern es auf dem Gebiet der Gemeinde mehrere Wahlkreise gibt, wählt der Wähler im Wahllokal des Wahlkreises, zu dem er entsprechend seinem Wohnsitz gehört. Der Bürgermeister der Gemeinde veröffentlicht spätestens 15 Tage vor dem Wahltag, d. h. bis zum 21. Mai 2009, in ortsüblicher Form die Zuordnung der Wahlkreise zu den einzelnen Ortsteilen und die Anschriften der Wahllokale.
2) Der Wähler kann aus wichtigen, insbesondere gesundheitlichen Gründen die Gemeindebehörde ersuchen und an den Wahltagen auch die Wahlkreiskommission ersuchen, außerhalb des Wahllokals wählen zu können, und zwar nur in dem territorialen Bereich des Wahlkreises, für den die Wahlkreiskommission konstituiert wurde. In einem solchen Fall entsendet die Wahlkreiskommission zwei Mitglieder mit der Briefwahlurne, dem amtlichen Kuvert und den Stimmzetteln sowie mit einem Auszug aus dem Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament zum Wähler. Bei der Wahl gehen die Mitglieder der Wahlkreiskommission so vor, dass die geheime Wahl garantiert ist.
3) Der Wähler kann in jedem beliebigen Wahllokal auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wählen, muss jedoch in dem Wahllokal außer dem Nachweis seiner Identität und der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates bei der Wahlkreiskommission seinen Wahlschein abgeben.

Wie kann der Wähler den Wahlschein bekommen? (§ 30 des Gesetzes)

Der Wahlschein wird von der Gemeindebehörde für den Wähler ausgestellt, der bei dieser Gemeindebehörde im Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist und in dem Wahlkreis, für den dieses Verzeichnis geführt wird, nicht wählen wird oder wählen will.
Der Wähler, der im Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist, kann die Aushändigung des Wahlscheines frühestens ab dem Tag der Bekanntmachung der Wahl, und zwar durch einen schriftlichen Antrag, der mit einer beglaubigten Unterschrift des Wählers zu versehen ist und der Gemeindebehörde spätestens 15 Tage vor dem Wahltag, d. h. bis 21. Mai 2009, zugestellt werden muss, beantragen. Die Gemeindebehörde händigt dem Wähler den Wahlschein frühestens 15 Tage vor dem Wahltag persönlich oder der Person, die sich durch eine Vollmacht mit einer beglaubigten Unterschrift des um Ausstellung des Wahlscheines ersuchenden Wählers ausweist, aus, oder sendet ihn dem Wähler zu.

Was tut der Wähler nach Betreten des Wahllokals? (§ 36 des Gesetzes)

Die Stimmzettel werden allen Wählern spätestens 3 Tage vor dem Wahltag zugestellt.
Der Wähler wählt persönlich, eine Vertretung ist nicht zulässig.
Der Wähler, der Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, weist nach dem Betreten des Wahllokals seine Identität und die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates nach; die Tatsache, dass er auf dem Gebiet der Tschechischen Republik im Einwohnermelderegister geführt ist, ist bereits durch die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen; bei Unstimmigkeiten in diesem Verzeichnis sind die Bestätigung über den befristeten Aufenthalt oder die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen.
Wenn der Wähler diese Tatsachen nicht nachweisen kann, kann er nicht an der Wahl teilnehmen.
Der Wähler, der das Wahllokal mit einem Wahlschein betreten hat, muss diesen Wahlschein anschließend bei der Wahlkreiskommission abgeben.
Nach der Eintragung im Auszug aus dem Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament erhält der Wähler von der Wahlkreiskommission ein leeres amtliches Kuvert. Auf Bitte des Wählers kann er von der Wahlkreiskommission für fehlende, durchgestrichene oder anderweitig gekennzeichnete Stimmzettel andere bekommen.
Wenn der Wähler nicht im Auszug aus dem Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament eingetragen ist, wird er von der Wahlkreiskommission nicht zur Wahl zugelassen. Das gilt nicht, wenn der Wähler mit einem Wahlschein wählt.

Wie wählt der Wähler? (§ 37 des Gesetzes)

Bürger von EU-Mitgliedstaaten, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik wählen, wählen die in der Tschechischen Republik registrierten Kandidaten für das Europäische Parlament.
Nach Erhalt des amtlichen Kuverts beziehungsweise der Stimmzettel begibt sich der Wähler in die Wahlkabine. In der Wahlkabine legt der Wähler 1 Stimmzettel. Dabei kann er auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen der laufenden Nummer bei maximal 2 auf diesem Stimmzettel angegebenen Kandidaten kennzeichnen, welchen Kandidaten er bevorzugt. Andere auf dem Stimmzettel vorgenommene Vermerke haben auf dessen Beurteilung keinen Einfluss.
In der Wahlkabine darf niemand zeitgleich mit dem Wähler anwesend, auch kein Mitglied der Wahlkreiskommission. Mit einem Wähler, der wegen eines körperlichen Mangels oder deshalb, weil er des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist, nicht selbst den Stimmzettel kennzeichnen kann, kann in der Wahlkabine ein anderer Wähler anwesend sein, allerdings kein Mitglied der Wahlkreiskommission, und kann für ihn nach seinen Anweisungen den Stimmzettel kennzeichnen und in das amtliche Kuvert stecken.
Die Wahl wird vollzogen, indem der Wähler nach Verlassen der Wahlkabine das amtliche Kuvert mit dem Stimmzettel vor der Wahlkreiskommission in die Wahlurne einwirft. Für einen Wähler, der nicht in der Lage ist, das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel in die Wahlurne einzuwerfen, muss das ein anderer Wähler tun, keinesfalls jedoch ein Mitglied der Wahlkreiskommission.
Wähler, die sich nicht in die Wahlkabine begeben, werden von der Wahlkreiskommission von der Wahl ausgeschlossen.

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