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Grundinformationen zur Schengen-Zusammenarbeit

  1. Grundinformationen zur Schengen-Zusammenarbeit
  2. Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit in einem Raum ohne Grenzen
  3. Regelungen für den Grenzübertritt

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Das sichtbarste Schengen-Merkmal ist die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den zum Schengen-Raum gehörenden Staaten. Um zu vermeiden, dass die Freizügigkeit einen Anstieg der Kriminalität und der illegalen Einwanderung bzw. eine allgemeine Verschlechterung des Sicherheitsstandards zur Folge hat, bilden die Schengener Regeln ein komplexes System von Maßnahmen, die die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen ausgleichen sollen.
 
Bei diesen Regelungen handelt es sich vor allem um:
  • Schutz der Außengrenze der zum Schengen-Raum gehörenden Staaten und Kontrollen der Personen, die diese Grenzen überschreiten;
  • Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (d.h. der Staaten, die nicht zum Schengen bzw. zur EU gehören, und von Liechtenstein);
  • Zusammenarbeit der Justiz- und Polizeibehörden;
  • Austausch von Angaben über bestimmte Personengruppen bzw. Angelegenheiten, die für die Sicherheit und den Rechtsschutz im Schengen-Raum wichtig sind (vor allem über das Schengener Informationssystem),
  • Schutz der zu übertragenden und auszutauschenden Personendaten.
Zu den notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zählen auch einheitliche Regelungen im Bereich der Zuerkennung von Asyl und des Erwerbs, des Besitzes und der Übertragung von Waffen und Munition; diese Regelungen gingen jedoch bald ihre eigenen Wege, und heute zahlen sie eigentlich nicht mehr zu den Schengen-Standards. Ohne Zusammenarbeit in diesem Bereich wäre jedoch die Abschaffung von Grenzkontrollen kaum denkbar gewesen.
 
Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit kann ein EU-Mitgliedstaat ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. Diese Kontrollen sind jedoch für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen.

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